Das Heimarbeitsgesetz - Auch Heimarbeiter haben RechteSeriöse Anbieter spielen mit offenen Karten. Und: Sie halten sich an das geltende Heimarbeitsgesetz.
Was regelt das Heimarbeitsgesetz?Das Heimarbeitsgesetz (HAG) als Teil des BGB regelt entsprechende Arbeitsverhältnisse. Arbeitgeber müssen Heimarbeit vor Vergabe beim Gewerbeamt oder dem Amt für Arbeitsschutz anmelden. Und auch, wen sie im Einzelnen beschäftigen. Der Arbeitgeber muss sogenannte Entgeltverzeichnisse offen aushängen und gibt Entgeltbücher aus, in die die Beschäftigten Entgelte und Lieferdaten eintragen. Der Heimarbeiter verpflichtet sich im Gegenzug zur gewissenhaften Verwaltung seiner Belege. Für wen gilt das Heimarbeitsgesetz?Das Heimarbeitsgesetz gilt für Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, Zwischenmeister und Hausgewerbetreibenden gleichgestellte Personen. Heimarbeiter ist, wer allein oder mit seinen Familienangehörigen in einer, Zitat, „selbstgewählten Betriebsstätte eine sich in regelmäßigen Arbeitsvorgängen wiederholende Arbeit im Auftrage eines anderen gegen Entgelt ausübt, ohne dass die Tätigkeit als gewerblich anzusehen“ ist. Höhe der Entlohnung und Zeitaufwand spielen für den Heimarbeitsstatus keine Rolle. Auch geringfügige Aushilfstätigkeiten fallen unter das Heimarbeitsgesetz. Das Heimarbeitsgesetz - Welche Rechte und Pflichten sind zu beachten?Seriöse Anbieter unterrichten „die Personen (…) vor Aufnahme der Beschäftigung über die Art und Weise der zu verrichtenden Arbeit, die Unfall- und Gesundheitsgefahren“. Der in Heimarbeit Beschäftigte bestätigt schriftlich, dass er umfassend informiert wurde. Auch das Heimarbeitsgesetz sieht bindende, Tarifverträgen ähnliche Entlohnungsvorgaben sowie Mindestlöhne vor - auch, wenn üblicherweise als Stückentgelt bzw. als Zeitentgelt gezahlt wird. Zuständig dafür, dass Tarifverträge zustande kommen, ist der Heimarbeits-Ausschuss. Heimarbeiter haben Anspruch auf Sozialleistungen sowie Kündigungsschutz. Einer Heimarbeiterin, die ein Kind erwartet, steht gesetzlicher Mutterschutz zu. Ebenso wenig muss ein Beschäftigter auf Heimarbeiterzuschläge oder Urlaubsgeld verzichten. Ein Heimarbeiter ist nicht verpflichtet, seine Produkte selbst zu verkaufen. Das Amt für Arbeitsschutz kontrolliert regelmäßig die Einhaltung der Richtlinien nach § 139b Gewerbeordnung. Zahlt ein Arbeitgeber zu wenig, kommen hohe Nachzahlungen auf ihn zu. Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann Firmen, die wiederholt gegen das Heimarbeitsgesetz verstoßen oder falsche Angaben zu Beschäftigung und Entgelt machen, die Ausgabe von Heimarbeit dauerhaft verbieten. Darüber hinaus drohen Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr. Schwarze Schafe gibt es immerManche Arbeitsgeber möchten nicht für Lohnnebenkosten aufkommen - und bringen damit die Mehrzahl vertrauenswürdiger Anbieter in Misskredit. Sie fordern Interessierte auf, ein Gewerbe anzumelden und als Subunternehmer tätig zu werden. Über diese und andere schwarze Schafe geben die Verbraucherzentralen nähere Auskünfte. Seriöse Heimarbeit gilt als finanziell attraktiv und sicher: Weitere Informationen zum Heimarbeitsgesetz, Arbeitsschutz und Entlohnung geben die Ämter für Arbeitsschutz und das Gewerbeaufsichtsamt.
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